Wenn Sie auf flexiblen Personaleinsatz setzen, ist Zeitarbeit ein ganz wichtiges Instrument. Sie können nämlich einen Teil Ihrer Belegschaft durchaus auch als Zeitarbeiter (= Leiharbeitnehmer) einsetzen. Ihre Vorteile dabei sind: Sie können sich jederzeit ohne Risiko von den Zeitarbeitnehmern trennen. Kündigungsfristen, Kündigungsschutz oder spezielle Kündigungsgründe entfallen. Es droht damit auch kein Kündigungsschutzprozess.

  • Die Personalbeschaffung liegt bei der Zeitarbeitsfirma. Sie haben keinen teuren Aufwand.
  • Sie zahlen nur die tatsächlichen Einsatzzeiten der Zeitarbeitnehmer.
  • Auch Spezialisten für alle Berufsbranchen werden von Zeitarbeitsfirmen angeboten. Die Zeiten, in denen lediglich Hilfskräfte über Zeitarbeitsfirmen engagiert wurden, sind lange vorbei.
  • Nutzen Sie die Einsatzzeit von Zeitarbeitnehmern als besondere Probezeit. Einen erprobten und bewährten Zeitarbeitnehmer können Sie später abwerben. Dann wird zwar meist eine Vermittlungsprovision fällig, aber Ihre Rechnung geht trotzdem auf, da Sie einen Mitarbeiter gewinnen, von dessen Fähigkeiten Sie sich bereits überzeugen konnten.

Tipp

Koppeln Sie Zeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse. So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass bestimmte Mitarbeiter, die für ein Jahr bei der Zeitarbeitsfirma eingestellt worden sind, danach an Ihren Betrieb vermittelt werden. Bei Bewährung folgt dann bei Ihnen eine 2-jährige Befristung ohne Sachgrund. So können Sie Mitarbeiter risikolos 3 Jahre beschäftigen, ohne dauerhaften, das heißt unbefristeten, Personaleinsatz riskieren zu müssen.

Wie Sie Mitarbeiter auf Abruf beschäftigen

Gewerkschaften hören von dieser Form der Arbeit nicht gerne: Arbeit auf Abruf oder auch kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz). Arbeit auf Abruf ist also eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Bei dieser Arbeitsform wird die Arbeitszeit an den Arbeitsanfall in Ihrem Betrieb angepasst.

Besonders bewährt hat sich dieser Personaleinsatz bei langfristig nicht vorhersehbaren Schwankungen des Arbeitsanfalls. Ihr Vorteil als Arbeitgeber liegt auf der Hand: Sie können bei dieser Arbeitsform Dauer und Lage der Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters wöchentlich oder sogar täglich wechselnd vereinbaren.

Ein Abrufarbeitsverhältnis sollten Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Mitarbeiter immer besonders schriftlich vereinbaren, § 12 Absatz 1 Satz 1 TzBfG. Die Schriftform empfiehlt sich aus Beweisgründen. Die Arbeit auf Abruf ist aber an bestimmte Voraussetzungen zwingend gebunden, und zwar

  • ein bestimmtes Mindest-Arbeitszeitvolumen,
  • die Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen und
  • eine Mindestarbeitsdauer der täglichen Arbeitszeit bei Arbeitseinsätzen.

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Arbeitsleistung einseitig abrufen, wenn zum Schutz Ihres Mitarbeiters die eben genannten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Das geschieht in der Weise, dass eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vertraglich von vornherein der Dispositionsfreiheit durch Sie als Arbeitgeber entzogen ist.

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