1 Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SZA- System Zeitarbeit GmbH (Verleiher) nachfolgend SZA-GmbH genannt, und dem AUFTRAGGEBER (Entleiher) – abgekürzt Kunde genannt unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2 Aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme der vom IGZ e.V. und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen, siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG.
1.3 Die Mitarbeiter (MA) dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden.
1.4 Dafür gegebenenfalls notwendige behördliche und andere Genehmigungen und Zustimmungen hat der Kunde vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.5 Eine Überlassung der MA an Dritte ist ausgeschlossen.
1.6 Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der besonderen schriftlichen Bestätigung seitens der SZA-GMBH.
2 Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
2.1 Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung ist aufgrund der Neufassung des AÜG gesetzlich nicht mehr befristet.
3 Abrechnung.- und Zahlungsmodus
3.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Ein.- und Ausgestempelten sog. Stempelstunden die der MA beim Kunden im Zeiterfassungssystem des Kunden erfasst wurde und welches vom Kunden spätesten mit Ablauf des Einsatzmonates in der 1. Woche des folge Monats der SZA-GmbH im form von Datei, E-Mail oder Telefax zu übermitteln sind.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei dieser Vereinbarung den MA der SZA-GmbH die technischen Zugangsmöglichkeiten zum Zeiterfassungssystem zur Erfassung der Arbeitsstunden, An.- und Abwesenheiten sowie den Pausen und damit die ihm die MA der SZA-GmbH zur Verfügung standen, zu Gewähren. Können Stundennachweise am Einsatzort aus technischen gründen nicht erstellt werden muss der Kunde oder sein Bevollmächtigter des Kunden Manuell erstellen und Unterschrieben werden und vom Kunden spätesten mit Ablauf des Einsatzmonates in der 1. Woche des folge Monats der SZA-GmbH im form von Datei, E-Mail oder Telefax an die SZA-GmbH übermitteln.
3.3 Die Abrechnung kann auch (wenn Ausdrücklich in Schriftformvereinbart ist) aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die MA einem Bevollmächtigten des Kundens wöchentlich, bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
3.4 Der Kunde ist hierbei verpflichtet, die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die MA der SZA-GmbH zur Verfügung standen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die MA stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
3.5 Einwände bezüglich von MA bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber der SZA-GmbH unter Angaben von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Kunde ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.
3.6 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise.
3.7 Grundlagen für die Berechnungen sind der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist grundsätzlich zzgl. der Zuschläge und der aktuell jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Z. von 19%) (Bei Kunden die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreit sind und dieses der SZA-GmbH nachweisen wird die gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgeschlossen) zu verstehen. Wenn vereinbart, werden arbeitstäglich die Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.
3.8 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) Zuschläge für Überstunden werden grundsätzlich für Stunden berechnet, die eine tägliche Überstundenberechnung auf Basis der täglichen Arbeitszeit. Die über betriebsübliche täglichen Arbeitsstunden des Kunden hinausgehen wie folgt in Rechnung gestellt. Abweichungen hiervon sind gesondert in Schriftform zu Vereinbaren.
Überstundenzuschlag: 25%
Samstagszuschlag 25%
Wechselschicht 15%
Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr) 25%
Sonntagsstunden 100%
Feiertagsarbeiten 150%
3.9 Die Abrechnungen und Rechnungen der SZA-GmbH sind immer sofort zur Zahlung fällig, die Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000 ist die SZA-GmbH ohne eine schriftliche Mahnung berechtigt, 10 Tage nach Zugang Verzugszinsen i. H. v. 9,2 % p.A. zu erheben Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 - 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
4 Preisgleitklauseln
4.1 Änderungen des Stundenverrechnungssatzes. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen den DIE SZA-GMBH, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisanpassung zu verlangen.
4.2 Einsatzbezogener Zuschlag
Der Entgelttarifvertrag zwischen IGZ e.V. und DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vom 23.05.03 regelt in Abhängigkeit der Einsatzdauer prozentuale Erhöhungen des Tarifentgelts. Diese werden nicht bei Fälligkeit der Anspruchserfüllung unmittelbar auf den Stundenverrechnungssatz umgelegt.
5 Weisungsbefugnisse des Kunden
Der Kunde ist berechtigt, dem MA alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
6 Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die MA in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
6.2 Der Kunde hat darüber hinaus den MA vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Betriebes, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den MA zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
6.3 Arbeiten, bei denen die MA unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit der SZA-GmbH vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
6.4 Die SZA-GmbH ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner MA zu gestatten.
6.5 Der Kunde wird die überlassenen MA nur nach vorheriger Schriftlicher Absprache mit Arbeiten betrauen, bei denen die MA mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen darf; der Kunde wird insbesondere den MA kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihnen Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen.
6.6 Bei Einsatz der MA beispielsweise in Contischicht - Betrieben bzw. zu sonstigen tariflich bestimmten Zeitfenstern oder branchenspezifisch umrissenen Sektoren ist der Kunde verpflichtet, der SZA-GmbH die im Betrieb des Kunden für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Vergütungssysteme, mitzuteilen.
7 Pflichten der SZA-GmbH
7.1 Die SZA-GmbH verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten MA (z. B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein, Führungszeug.- und Gesundheitszeugnis).
7.2 Die des Kunden zur Verfügung gestellten MA werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Kunden beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener MA für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der KUNDE innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete MA durch einen geeigneten ersetzt wird.
7.4 Die Leistungspflicht der SZA-GmbH ist auf den namentlich genannten MA beschränkt. Ist dieser MA an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die SZA-GmbH dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der SZA-GmbH für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
7.5 Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist die SZA-GmbH im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von MA verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt.
7.6 Die SZA-GmbH verpflichtet seine MA auf die Einhaltung der bei dem Kunden geltenden Arbeit.- und Sicherheitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
7.7 Der Kunde kann den MA während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
8 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung
8.1 Übernimmt der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen den MA aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.
8.2 Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Tabelle als vereinbart:
a) Überlassung bis zu 3 Monaten 2.400,-- €, bis zu 6 Monaten 1.200,-- € netto. Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen MA und dem Kunden.
8.3 Nach 6 Monaten Überlassungsdauer wird kein Honorar berechnet.
9 Haftung
9.1 Da überlassene MA von dem Kunden angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung von der SZA-GMBH für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der MA ausgeschlossen.
9.2 Die SZA-GmbH haftet vielmehr ausschließlich für die Auswahl der MA, und zwar mit eigenüblicher Sorgfalt. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob-fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung. Der Höhe nach ist die Haftung von der SZA-GmbH auf das Fünffache der Vergütung überlassener MA für 37 Wochenstunden beschränkt.
9.3 Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen MA`s, so ist der Kunde verpflichtet, die SZA-GmbH und den MA von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.
9.4 Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadenersatz.
10 Kündigungen
10.1 Der Vertrag kann innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2, danach mit einer Frist von sieben Arbeitstagen gekündigt werden.
10.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
11 Vertragsklauseln - Aufrechnung
11.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SZA-GmbH. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
11.3 Der Kunde kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der SZA-GmbH nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
11.4 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel
SZA- System Zeitarbeit GmbH, Wellseedamm 16, D-24145 Kiel
Geschäftsführer: Ahmet & Muammer Yiğit
Registergericht Kiel HRB 4456
Betriebsnummer: 134 77 133
Ust.-ID-Nr.: DE 183 726 165
Telefon: +49 431 200 86-0
Telefax: +49 431 200 86-20
Erlaubnisbehörde: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord mit Sitz in Kiel vom 01.03.1996
Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ)
Stand: 23.04.08